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MiSpeL: Neue Regeln für Speicher, Ladepunkte und PV-Anlagen

Das Festlegungsverfahren MiSpeL (Marktintegration von Speichern und Ladepunkten) der Bundesnetzagentur trägt das Aktenzeichen 618-25-02. Es konkretisiert die durch das Stromspitzengesetz geschaffenen §§ 19 Abs. 3b und 3c EEG und soll die bisherige Ausschließlichkeitsoption für be

Das Festlegungsverfahren MiSpeL (Marktintegration von Speichern und Ladepunkten) der Bundesnetzagentur trägt das Aktenzeichen 618-25-02. Es konkretisiert die durch das Stromspitzengesetz geschaffenen §§ 19 Abs. 3b und 3c EEG und soll die bisherige Ausschließlichkeitsoption für bestimmte Speicher- und Ladepunktkonstellationen aufbrechen.

Der überarbeitete Arbeitsstand vom 5. August 2026 sieht zwei Optionen vor. Für größere Anlagen ist eine Abgrenzungsoption mit viertelstündlichen Messwerten und festgelegten Berechnungsformeln vorgesehen. Für Solaranlagen bis 30 kWp soll eine Pauschaloption mit geringerem messtechnischem Aufwand möglich werden; deren Wirksamkeit steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Neu einbezogen werden auch bidirektionale Ladepunkte. Ladepunkte werden dabei rechtlich den Stromspeichern gleichgestellt, sodass künftig auch Vehicle-to-Grid-Konstellationen berücksichtigt werden können. Der Arbeitsstand führt außerdem einen Indifferenzbereich ein, in dem bestimmte Einspeisemengen weder als förderfähig noch als saldierungsfähig gelten.

Die geplante Veröffentlichung der MiSpeL-Festlegung ist für den 1. Oktober 2026 vorgesehen. Bis zum 30. September 2027 sollen die neuen Optionen nur angewendet werden können, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber im Einzelfall zustimmen. Betreiber sollten daher Messkonzepte und die Abstimmung mit den zuständigen Stellen frühzeitig vorbereiten.

Quelle: https://campus-ew.de/elektromobilitaet/mispel-speicher-ladepunkte-bnetza/